4.1 Nach Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) und Art. 78 Abs. 1 BauG bedürfen das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen einer Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind insbesondere Neu-, Um-, Auf- und Nebenbauten jeder Art (Art. 78 Abs. 2 Bst. a BauG) sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen (Art. 78 Abs. 2 Bst. q BauG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Die Zustimmung erteilt das AREG (Art. 87bis BauG).