48 Abs. 2 VRP zu verlangen. Mit Blick auf die kurze Frist für die Rekurserklärung entspricht dies einer langjährigen Praxis (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 910). 1.5 Somit liegen sämtliche Sachurteilvoraussetzungen vor, weshalb auf die Rekurse einzutreten ist. 2. Der Rekurrent 1 verlangt "zur Klärung der Angelegenheit" eine zweite Ortsbegehung.