1.4 Die Rekurse erfolgten frist- und formgerecht (Art. 47 und 48 VRP). Die nachträgliche Behauptung des Rekurrenten 1, der Rekurrentin 2 hätte für die Rekursergänzung keine Nachfrist gegeben werden dürfen, ist nicht stichhaltig. Der von seinem Rechtsvertreter angerufene BGE 134 I 162 Erw. 5.2 bezieht sich auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, abgekürzt ATSG), das grundsätzlich nicht erstreckbare 30-tägige Fristen kennt (Art. 52 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG).