1. 1.1 Die Rekursverfahren Nrn. 16-5936 und 16-5954 betreffen den gleichen Streitgegenstand, wobei sie die gleichen Tatbestands- und Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 11/30 zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Es rechtfertigt sich daher, die zwei Rekurse in einem einzigen Entscheid zu behandeln und verfahrensrechtlich zu vereinigen (GVP 1972 Nr. 30). 1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP). 1.3 Als Adressaten der Verfügung sind die Rekurrenten berechtigt, Rekurs zu erheben (Art. 45 Abs. 1 VRP).