Diese Behauptung lässt er mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bekräftigen. Überdies lässt er vorbringen, dass eine weitergehende Rückbauverpflichtung treuwidrig sei, da er auf die Rechtmässigkeit der Baubewilligung vom 14. März 2011 habe vertrauen dürfen. Am 5. Juni 2019 lässt er nochmals ausführen, dass er seit 1. Mai 2019 Wohnsitz in Z.___ habe. Die Vorinstanz verkenne, dass der vormalige Eigentümer mit Beschluss vom 14. März 2011 verpflichtet worden sei, die bauliche Sicherheit der Scheune Vers.-Nr. 454 wiederherzustellen. I. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen