c) Der Rekurrent 1 lässt am 8. Mai 2019 mitteilen, dass er zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach Z.___ verlegt habe. D.___ lebe inzwischen nicht mehr auf dem Hof. Aktuell halte er nur noch zwei Pferde, die er ohne fremde Hilfe hobbymässig betreue. Bezüglich der erneuerten baulichen Grundstrukturen liege entgegen der anderslautenden Ausführungen vom 4. April 2019 mit dem Beschluss vom 14. März 2011 bzw. der Teilverfügung des AREG vom 24. November 2010 eine rechtskräftige Bewilligung vor. Diese Behauptung lässt er mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bekräftigen.