H. a) Mit Schreiben vom 4. April 2019 teilt der Verfahrensleiter den Verfahrensbeteiligten mit, dass er voraussichtlich dem Bauvorsteher eine reformatio in peius bzw. eine weitergehende Rückbauverpflichtung beantragen werde, als die Vorinstanz angeordnet habe. Zudem verlangte er Auskunft darüber, ob die sieben Pferde nach wie vor allein von der Lebenspartnerin des Rekurrenten betreut würden. b) Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 26. April 2019 mit, dass sich D.___, die Lebenspartnerin des Rekurrenten 1, am 26. Juni 2018 in Z.___ abgemeldet habe, der Rekurrent 1 habe noch nie Wohnsitz in Z.___ gehabt. Einen weitergehenden Rückbau erachte sie als unverhältnismässig.