d) Die Rekurrentin 2 entgegnet mit Schreiben vom 25. August 2017, dass der Verfahrensleiter vor Ort ausdrücklich die Frage gestellt habe, ob die Flächenberechnung des Wohnhauses anerkannt werde, ansonsten man auch das Wohnhaus besichtigen müsse. Der angesprochene Bauherr habe die Berechnung darauf ausdrücklich anerkannt, weshalb man in der Folge darauf verzichtet habe, das Wohnhaus ebenfalls zu besichtigen. Im ersten Obergeschoss der umgebauten Scheune seien – wie im Protokoll richtig festgehalten – Holz gelagert worden und verschiedene Geräte für Schreinerarbeiten gestanden.