Der Rekurrent 1 lässt bestreiten, dass er sich am Rekursaugenschein mit der detaillierten Flächenberechnung des AREG gemäss Zustimmungsverfügung vom 29. Juni 2016 hinsichtlich der anrechenbaren Bruttogeschoss- und -nebenflächen ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Vor Ort habe er lediglich ausgeführt, dass er kein Fachmann sei und somit nicht wisse, wie man die Flächenberechnung vorzunehmen habe, weshalb er der Meinung sei, dass die Fachpersonen beim AREG die Berechnung schon richtig durchgeführt hätten.