4. Ziff. 16 der Auflagen/Bedingungen zur Baubewilligung Nr. 14-001 sei aufzuheben und es seien zwei Geschossdecken zu bewilligen. 5. Ziff. 1c sowie Ziff. 2 der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und es seien die zwei Geschossdecken zu bewilligen. 6. Eventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die zwei Geschossdecken zu verzichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.