Vor Ort habe sich ebenfalls bestätigt, dass der Allwetterplatz nur mit grossem Aufwand entfernt werden könne. Nebst Einstreumaterial müssten insbesondere auch der Kieskoffer und die Drainageleitungen entfernt und der Boden durch Zuführen von A-Boden rekultiviert werden. Eine einfache Rückführbarkeit im Sinn von Art. 34b Abs. 3 Bst. b der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) sei offensichtlich nicht gegeben.