Weil das vorliegende Grundstück nicht mehr dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehe, handle es sich vorliegend um keine Fruchtfolgefläche, die unmittelbar der bodenabhängigen Produktion diene oder zu diesem Zweck sofort zur Verfügung zu halten wäre. Mithin überwiege das Tierwohl den umfassenden Schutz der Fruchtfolgeflächen. Dem öffentlichen Interesse an der Versorgungssicherheit sei Genüge getan, wenn eine allfällige Rückführung der Reitfläche zu ackerfähigem Kulturland innert zweier Jahre möglich sei.