d) Das AREG beantragt mit Stellungnahmen vom 7. Februar 2017 die Abweisung der Rekurse und erklärt, dass es bei der Zulässigkeit der hobbymässigen Tierhaltung darauf ankomme, wie viele Tiere im konkreten Fall ohne Beizug fremder Hilfe betreut werden könnten. Vorliegend habe der Rekurrent 1 aufgezeigt, dass seine Partnerin in der Lage sei, allein sieben Pferde zu betreuen. Weil das vorliegende Grundstück nicht mehr dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehe, handle es sich vorliegend um keine Fruchtfolgefläche, die unmittelbar der bodenabhängigen Produktion diene oder zu diesem Zweck sofort zur Verfügung zu halten wäre.