F. a) Die Vorinstanz nimmt mit Vernehmlassung vom 29. November 2016 Stellung und beantragt dabei die Abweisung der Rekurse. Der Rekurrent 1 verkenne, dass für eine hobbymässige Tierhaltung in einem dem Wohnhaus nahe gelegenen Gebäude ein entsprechendes Erweiterungspotential vorausgesetzt werde. Ein solches sei vorliegend nicht vorhanden. Der Rekurrentin 2 müsse entgegengehalten werden, dass nachgewiesen sei, dass die Partnerin die Pferde ohne Beizug Dritter betreuen könne. Der Allwetterplatz sei gewässerschutzkonform erstellt. Der Umstand, dass die Einsprache nur teilweise abgelehnt worden sei, sei mit einer entsprechend tieferen Gebühr berücksichtigt worden.