Die Anträge begründet sie unter anderem damit, dass die Baubehörde bereits im Jahr 2011 rechtskräftig angeordnet habe, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden müsse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien ausserhalb der Bauzonen für die Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 7/30 die hobbymässige Pferdehalten weder sieben Pferdeboxen noch ein Allwetterplatz auf Fruchtfolgeflächen erlaubt. Die Vorinstanz habe auch nicht abklärt, ob der Allwetterplatz gewässerschutzkonform entwässert werde.