5. Es sei die Verfügung vom 17. August 2016 insoweit aufzuheben, als der Rekurrentin eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt worden ist. 6. Eventualiter sei die Verfügung vom 17. August 2016 insoweit aufzuheben, als der Rekurrentin eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 600.– auferlegt worden ist und es sei der Rekurrentin eine reduzierte Entscheidgebühr aufzuerlegen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.