3. Subeventualiter seien die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. September 2016 sowie vom 17. August 2016 aufzuheben, soweit dem Rekursgegner die (nachträgliche) Baubewilligung für den Allwetterplatz und den Einbau von mehr als fünf Pferdeboxen erteilt worden ist, und es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zum neuen Entschied zurückzuweisen. 4. Es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.