2. Eventualiter seien die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. September 2016 sowie vom 17. August 2016 insoweit aufzuheben, als der Allwetterplatz die gesetzlichen Mindestmasse übersteigt und dem Rekurrenten der Einbau von mehr als fünf Pferdeboxen erteilt worden ist, und es sei die Baubewilligung insoweit zu verweigern.