Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 6/30 vorhanden. Zudem lagere er hier Brennholz und verschiedene antike Gegenstände ein. Bei den vorgezogenen Umbauarbeiten sei er gutgläubig vorgegangen, da Gemeindevertreter ihm bestätigt hätten, dass er die defekten und fehlenden Gebäudeteile ohne Baubewilligung austauschen und einbauen dürfe. Die Bauarbeiten würden hauptsächlich das Innere betreffen und somit von aussen kaum wahrnehmbar sein. Ein Verstoss gegen öffentliche Interesse liege somit nicht vor. Ein Rückbau wäre völlig unverhältnismässig. b) Die Rekurrentin 2 stellt mit Rekursbegründung vom 11. November 2016 folgende Anträge: