e) In der Folge wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprache der B.___ Schweiz am 17. August 2016 bzw. 23. September 2016 kostenpflichtig ab und erteilte die Baubewilligung im Sinn der Zustimmungsverfügung des AREG bzw. verweigerte diese für die zwei eigenmächtig eingebauten Geschossdecken in der Scheune Vers.-Nr. 004 und verfügte deren Abbruch bis 30. November 2016. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er die Ersatzvornahme an. E. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Bauherr (Rekurs Nr. 16- 5936) als auch die Einsprecherin (Rekurs-Nr. 16-5954) am 6. Oktober 2016 bzw. 10. Oktober 2016 Rekurs beim Baudepartement. a) Der Antrag des Rekurrenten 1 lautet: