3. a) Die hobbymässige Tierhaltung ist einzustellen und der Allwetterplatz abzubrechen, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Zur Sicherung der Zweckbestimmung des Allwetterplatzes und der Scheune wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten des Grundstücks Nr. 001 angeordnet: "Zweckänderungsverbot betreffend Scheune und Allwetterplatz nach RPV" b) Zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts wird als öf- fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten des Grundstücks Nr. 001 angeordnet: "Abbruch des Allwetterplatzes und Rückbau in der Scheune"