- Ergänzende Unterlagen vom 24. Juli 2015 c) Die Zustimmung zum Einbau der beiden Geschossdecken mit den dazugehörenden Räumen wird im Sinn der Erwägungen verweigert. 2. Die zuständige Gemeindebehörde hat nach Art. 130 Abs. 2 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Der entsprechende Entscheid ist dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zuzustellen.