Die Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des abgesetzt in der Fruchtfolgefläche erstellten Allwetterplatzes waren vorliegend aber nicht gegeben (Erw. 5.8). Die Überprüfung der Rückbauverfügung ergab sodann, dass diese aufsichtsrechtlich ergänzt werden musste (6.5). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/3 vom 29. August 2020 bestätigt.) BDE 2019 Nr. 53 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/31 Kanton St.Gallen Baudepartement 16-5936 / 16-5954 Entscheid Nr. 53/2019 vom 27. September 2019