BDE 2019 Nr. 53 Art. 24e RPG, Art. 42b RPV, Art. 132 Abs. 2 BauG. Für die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen wird unter anderem vorausgesetzt, dass die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute die Tiere selber ohne Beizug von Drittpersonen dauerhaft betreuen können. Dies ist bei sieben Pferden, die hauptsächlich durch eine Person betreut werden sollen, nicht der Fall (Erw. 5.5). Dazu kommt, dass die hobbymässige Tierhaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt, was zu Folge hat, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen ist. Diese wurde vorliegend bereits ausgeschöpft (Erw.