{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n6.5.5 Nach dem Gesagten kann auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht verzichtet werden. Die privaten Interessen\nder Rekurrenten am Bestand der illegalen Baute bzw. am Verzicht auf\ndie Wiederherstellung sind nicht höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Raumplanung und der Bauvorschriften sowie der Rechtsgleichheit. Dazu kommt, dass der Rekurrent 1 die Remise nicht gutgläubig saniert hat. Eine mildere Massnahme gibt es nicht. Die vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der komplette Rückbau der illegalen Sanierung\nder Scheune Vers.-Nr. 004 und der gänzliche Rückbau des Allwetterplatzes erweisen sich daher als nötig und verhältnismässig, sofern der\nbauliche Zustand der Remise vor dem Jahr 2015 nicht wiederhergestellt werden kann.\n\n7.\nZusammengefasst sind für die nachgesuchte hobbymässige Haltung\nvon sieben Pferden weder die Voraussetzungen für eine ordentliche\nBewilligung nach Art. 22 RPG noch jene für eine ausserordentliche\nnach Art. 24 ff. RPG erfüllt. Dementsprechend ist die angefochtene\nBewilligung für die Sanierung und Nutzung der Scheune Vers.-Nr. 004\nund den Allwetterplatz aufzuheben. Die angefochtene Rückbauverfügung betreffend die beiden Obergeschosse ist zu bestätigen. Darüber\nhinaus ist der Rückbau der eigenmächtig eingebauten Balken- und Primärstruktur anzuordnen. Der Rekurs des Rekurrenten 1 ist in diesem\nSinn abzuweisen bzw. der Rekurs der Rekurrentin 2 gutzuheissen und\nder Einspracheentscheid entsprechend aufzuheben.\n\n8.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 27/30\n8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent 1 die amtlichen Kosten zu bezahlen. Die Entscheidgebühr für die\nbeiden Verfahren beträgt Fr. 4‘500.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für\ndie Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\n\n8.2 Der vom Rekurrenten 1 am 25. Oktober 2016 im Verfahren\nNr. 16-5936 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen. Der von der Rekurrentin 2 am 28. Oktober 2016 im Verfahren\nNr. 16-5954 geleistete Vorschuss von Fr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n9.\nDer Rekurrent 1 und die Rekurrentin 2 stellen ein Begehren um Ersatz\nder ausseramtlichen Kosten.\n\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Der erst nachträglich anwaltlich vertretene Rekurrent 1 unterliegt, weshalb er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung hat (Art. 98 Abs. 2 VRP). Sein Begehren ist folglich abzuweisen.\n\n9.3 Die Rekurrentin 2 hatte mangels anwaltlicher Vertretung an sich\nkeinen besonderen Aufwand und somit keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95\nAbs. 3 Bst. c ZPO; VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw.\n4.3 ff., zusammengefasst in: BAUDEPARTEMENT SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6). Dass ihr gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe\nerwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen\nBegründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache\nmit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich\nist und zwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der\nInteressenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement praxisgemäss\neine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwaltsoder einen anderen Branchentarif in der Höhe von Fr. 300.– bis\nFr. 500.– zu (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar\n2014 Erw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend war\ndie unrechtmässige Nutzung des Grundstücks Nr. 001 bis in das Jahr\n1984 zurück zu beurteilen. Zudem machte der nachträgliche Beizug\ndes Rechtsvertreters erst nach dem Rekursaugenschein weitere Ein-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 28/30\ngaben nötig. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, dass der Rekurrent 1 die Rekurrentin 2 für ihre Umtriebe ausgangsgemäss mit\nFr. 300.– ausseramtlich entschädigt.\n\nEntscheid\n\n1.\nDie Rekursverfahren Nrn. 16-5936 und 16-5954 werden vereinigt.\n\n2.\na) Der Rekurs von A.___, Z.___, im Verfahren Nr. 16-5936 wird abgewiesen.\n\nb) Der Rekurs von B.___, im Verfahren Nr. 16-5954 wird gutgeheissen.\n\n3.\nDie Baubewilligung Nr. 14-001 des Gemeinderates Z.___ vom\n23. September 2016 wird aufgehoben.\n\na) Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates\nZ.___ vom 17. August 2016 betreffend Ablehnung der Einsprache von\nB.___ wird aufgehoben.\n\nb) Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates\nZ.___ vom 17. August 2016 betreffend Bewilligung der Renovation\nder Scheune Vers.-Nr. 004 mit Einbau von sieben Pferdeboxen sowie\ndes Allwetterplatzes mit einer Grösse von 800 m2 sowie Ziff. 1b und 4\nder raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 29. Juni\n2016 werden aufgehoben.\n\nc) Der Bauabschlag des Gemeinderates Z.___ vom 17. August\n2016 die beiden Obergeschosse betreffend gemäss Ziff. 2 wird bestätigt.\n\nd) Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses des Gemeinderates\nZ.___ vom 17. August 2016 den Rückbau der beiden Obergeschosse betreffend wird bestätigt. Für den Rückbau wird eine Frist von\nsechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt.\n\n"}