{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n6.5.1 Nachdem klar ist, dass der Rekurrent 1 auf dem Grundstück\nNr. 001 weder gewerblich noch hobbymässig sieben Pferde halten\ndarf und somit eine Zweckänderung der Scheune Vers.-Nr. 004 lediglich ohne bauliche Massnahmen in Frage kommt, müsste zumindest\nein Nutzungsverbot der eigenmächtig sanierten Scheune geprüft werden. Ein blosses Benützungsverbot genügt aber regelmässig nicht, um\ndie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands definitiv zu erreichen, da ein solches in der Regel ungeeignet ist. So wäre deren Einhaltung ohne einen unverhältnismässigen Aufwand gar nicht kontrollierbar und würde die Kapazität der Vollzugsbehörde bei weitem\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 25/30\nsprengen, selbst wenn diese ernsthaft darum bemüht wäre, die rechtskonforme Nutzung auch tatsächlich durchzusetzen, was vorliegend bis\nanhin nicht der Fall war. Somit müssen zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands gewöhnlich auch bauliche Massnahmen verfügt werden (ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, 4. Auflage,\nBern 2013, N 10 zu Art. 46 BauG). Insbesondere im vorliegenden Fall\nwürde die angeordnete blosse Nutzungsbeschränkung ihr Ziel verfehlen, fehlen im Wesentlichen bloss noch die Pferdeboxen, die an sich\nohne weitere bauliche Massnahmen in die bereits vollständig sanierte\nScheune gestellt werden können.\n\n6.5.2 Nachdem feststeht, dass vorliegend auf die Wiederherstellung\ndes rechtmässigen Zustands aus rechtsstaatlichen Überlegungen\nnicht verzichtet werden kann bzw. die angefochtene Wiederherstellungsmassnahme sich als ungenügend erweist, ist zu prüfen, ob die\nangeordneten Massnahmen aufsichtsrechtlich ergänzt werden müssen. Die Zuständigkeit des Baudepartementes hinsichtlich des aufsichtsrechtlichen Einschreitens ergibt sich aus Art. 156 Bst. b des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) in Verbindung mit Art. 25 Bst. b des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3).\nAufsichtsrechtliches Einschreiten ist jedoch nur zulässig, wenn klares\nRecht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen\noffensichtlich missachtet worden sind (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 1999/III/Nr. 36 und 2004/I/Nr. 9; HÄFELIN/ MÜLLER/\nUHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen\n2016, N 1206), was nach dem oben Gesagten klar der Fall ist.\n\n6.5.3 Auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren gilt zum Teil\ndas Dispositionsprinzip. Dieser Grundsatz wird aber durch das Offizialprinzip einschränkt: Die Rechtsmittelinstanz ist nicht oder nur beschränkt an die Parteibegehren gebunden (HÄFELIN/MÜLLER/UH-\nLMANN, a.a.O., N 1813). Bezüglich der Umsetzung von Art. 130 Abs. 2\nBauG steht der politischen Gemeinde – anders als im Bereich der\nOrtsplanung, wo ihr nötiger Ermessensspielraum gewahrt bleibt, kein\nAutonomiebereich zu, weshalb die Wiederherstellungsverfügung im\nRekursverfahren durch das Baudepartement geändert werden darf\n(VerwGE B 2016/228 vom 27. Dezember 2018 Erw. 8.1.). Eine Änderung zu Ungunsten des Rekurrenten darf aber nur erfolgen, sofern\ndem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde\n(Art. 15 Abs. 2 VRP). Die Rekursinstanz hat den Rekurrenten 1 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinwiesen und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu vernehmen zu lassen.\n\n6.5.4 Der Rekurrent 1 hat vorgängig keine Baubewilligung eingeholt.\nFolglich kann er sich auf keinen Investitionsschutz berufen, der aus\nder Baubewilligung fliessen würde. Es muss deshalb unberücksichtigt\nbleiben, dass durch den angeordneten Abbruch ein kostspieliges Bauvorhaben verloren geht. Wer ohne Baubewilligung baut, tut dies auf\neigenes Risiko, auch auf die Gefahr hin, die Baute nachträglich beseitigen zu müssen. Die Scheune Vers.-Nr. 004 selbst war eigenen An-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 26/30\ngaben zufolge bautechnisch nicht mehr stabil, weshalb der Rekurrent 1 für die unfachmännisch ausgehöhlte und mit Seilen verspannte\nScheune auch keinen grossen Kaufpreis bezahlt haben dürfte. Der\nblosse Umstand, dass er die rechtswidrige Baute seit mehreren Jahren nutzt, spricht ebenfalls nicht gegen die Verhältnismässigkeit des\nAbbruchs. Wer lange von einer rechtswidrigen Begünstigung profitiert\nhat, soll im Gegenteil nicht zusätzlich dadurch privilegiert werden, dass\ndie Rechtswidrigkeit auf unabsehbare Zeit hin weiter geduldet wird.\nDer Rekurrent 1 konnte die baurechtswidrigen Bauten seit dem Jahr\n2015 im Gegenteil schon teilweise amortisieren. In Abwägung der\noben erwähnten öffentlichen Interessen und dem privaten Interesse\ndes Rekurrenten 1, die illegale Baute weiterhin nutzen zu können,\nkommt das Baudepartement zum Schluss, dass auf den vollständigen\nRückbau der Scheune nicht verzichtet werden kann, sofern der Rekurrent 1 den vorherigen Zustand nicht wiederherstellen kann. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Sollte der Rekurrent 1 der Meinung sein, er könne den unveränderten Teil der Remise weiternutzen,\nhätte er dafür ein Baugesuch einzureichen, damit die Behörden prüfen\nkönnen, ob die Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 101 PBG auch\nnach dem Rückbau eingehalten werden und dieser Art. 24a RPG entspricht.\n\n"}