{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 23/30\nzu vollziehen sei. Bezüglich der geplanten baulichen Veränderungen\nseien auch mit der voraussichtlichen Lockerung des RPG keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Die zulässige Flächenerweiterung sei bereits ausgeschöpft, weshalb dem Einbau von weiteren Böden in der Scheune Vers.-Nr. 004 nicht zugestimmt werden könne.\n\n6.3.4 Der Rekurrent 1 reichte sein Baugesuch am 25. März bzw.\n3. April 2014 somit im Wissen um die kritische Haltung des zustimmungsbedürftigen AREG ein. Folglich kann der Rekurrent daraus,\ndass ihm Mitarbeiter des Bauamts fälschlicherweise zur Auskunft gegeben hatten, dass er zumindest diejenigen Balken einbauen dürfe,\ndie für die Statik unerlässlich seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten.\nAbgesehen davon, dass solche baulichen Veränderungen das übliche\nMass einer blossen baubewilligungsfreien Renovation offensichtlich\nsprengen, musste dem Rekurrenten 1 auch klar sein, dass Mitarbeiter\ndes Bauamtes selbst auf kommunaler Stufe keine Entscheidungskompetenz haben. Somit würde es auch keine Rolle spielen, wenn die\nScheune ansonsten grundsätzlich noch in einem guten Zustand gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 1C_131/2018 vom 27. August\n2018 Erw. 6.2.). Ebenfalls unbehelflich in diesem Zusammenhang\nwäre, wenn der Rechtsvorgänger ihm zugesichert hätte, dass er die\nScheune für die hobbymässige Haltung von sieben Pferden (weiter)\nnutzen und sanieren dürfe. Eine solche Zusicherung würde keinen\nVertrauensschutz auslösen, sondern allenfalls privatrechtliche Gewährleistungsansprüche.\n\n6.3.5 Am fehlenden Vertrauensschutz ändert auch nichts, dass auf\nGrundstück Nr. 001 seit mehr als 30 Jahren Pferde gehalten werden\nund der Reitplatz auch schon vor langer Zeit ohne Baubewilligung erstellt worden ist. Auf einen entsprechenden Vertrauensschutz könnte\nsich der Rekurrent 1 nur berufen, wenn er bzw. sein Rechtsvorgänger,\ndessen Verhalten sich der Rekurrent 1 anrechnen lassen muss, in gutem Glauben angenommen hätten bzw. unter Anwendung zumutbarer\nSorgfalt hätten annehmen dürfen, die Pferdehaltung in der Scheune\nVers.-Nr. 004 und der Reitplatz seien rechtmässig bzw. stünden mit\nder Baubewilligung in Einklang (BGE 136 II 359 Erw. 7 ff. S. 365; Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_533/2015 vom 6. Januar 2016 Erw. 3.1).\nDies ist vorliegend nicht der Fall, haben die zuständigen Behörden die\nnachträgliche Umwandlung der Scheunen in Pferdestallungen wiederholt verweigert und verfügt, dass der eigenmächtig erstellte Reitplatz\nzurückgebaut werden müsse.\n\n6.3.6 Nach dem Gesagten kann sich der Rekurrent 1 nicht auf seinen\nguten Glauben berufen.\n\n6.4 Die widerrechtliche Haltung von sieben Pferden zur Freizeitnutzung in der für Landwirte vorbehaltenen Zone mit den entsprechenden\nbaulichen Massnahmen sowie die Realisierung von mehreren hundert\nQuadratmetern Auslauffläche stellen keine bloss geringfügige Abweichung vom Erlaubten dar; die hobbymässige Pferdehaltung in der\nLandwirtschaftszone ist vorliegend weder zonenkonform noch kann\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 24/30\ndafür eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, nämlich\ndie rechtsgleiche Anwendung und Durchsetzung des Grundsatzes der\nTrennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet, ist somit stark zu gewichten. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht aus präjudiziellen Gründen;\nGrundeigentümer, die sich über geltende Vorschriften und Bewilligungen hinwegsetzen, sollen nicht bessergestellt werden als diejenigen,\ndie den vorgeschriebenen Verfahrensweg einschlagen und sich an die\nentsprechenden Vorschriften halten. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, wo das AREG die Baubehörde über Jahre hinweg immer\nwieder dazu anhalten musste, die rechtskräftigen Rückbauverfügungen durchzusetzen. Die Einhaltung der Rechtsordnung und die Durchsetzung der Baubewilligungen wären nicht mehr gewährleistet, wenn\nAbweichungen, selbst wenn sie die nachbarlichen Interessen nicht untragbar beeinträchtigen, unter den vorliegenden Umständen toleriert\nwürden. Würde im Streitfall auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet, so wäre fortan bei ähnlich gelagerten\nVerstössen eine Durchsetzung der Bauordnung nicht mehr sichergestellt. Dies gilt im vorliegenden Fall besonders, wo die Eigentümer des\nGrundstücks Nr. 001 seit Jahrzehnten wider besseren Wissens illegal\nPferde halten. Es geht damit um die Glaubwürdigkeit der Raumplanung und des Rechtsstaats. Zudem handelt es sich bezüglich des\nReitplatzes um eine Fruchtfolgefläche, womit gewichtige landwirtschaftliche Interessen tangiert sind. Dem steht das private Interesse\ndes Rekurrenten an der Beibehaltung von Gebäuden und Anlagen für\ndie Pferdehaltung und -nutzung gegenüber, die er selber nicht nutzen\ndarf. Zwar führt eine Wiederherstellung für ihn zu einer erheblichen\nVermögenseinbusse. Dieses private Interesse vermag indes das sehr\ngewichtige öffentliche Interesse an der Wiederherstellung nicht aufzuwiegen, zumal er nicht gutgläubig gehandelt hat bzw. sich den fehlenden guten Glauben seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen muss.\nSodann spielt es auch keine Rolle, dass die Nutzung legal wäre, wenn\njemand anders, etwa ein Landwirt, die Scheune nutzen und entsprechend umbauen würde, wie die Vorinstanz vorbringt.\n\n6.5 Die Vorinstanz hat lediglich den Rückbau der beiden eingefügten Geschosse verlangt, die restlichen Einbauten zur Stabilisierung an\nder Scheune sollen ihrer Meinung nach stehen bleiben dürfen.\n\n"}