{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n6.1 Nach Art. 130 Abs. 2 BauG kann die zuständige Gemeindebehörde die Entfernung oder Abänderung rechtswidrig erstellter Bauten\nund Anlagen sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands verfügen, wenn die Ausführung den gesetzlichen Vorschriften oder den\ngenehmigten Plänen widerspricht oder sonst ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird. Ist die materielle und formelle Rechtswidrigkeit\ngegeben, besteht grundsätzlich ausreichender Anlass zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip (B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern\n2003, N 1018, N 1205).\n\n6.2 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bedeutet\neine Eigentumsbeschränkung und ist folglich nur zulässig, wenn sie\nauf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt\nund verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung; SR 101; abgekürzt BV). Ein gewichtiges öffentliches Interesse stellt die Trennung\ndes Baugebiets vom Nichtbaugebiet dar (BGE 132 II 21 Erw. 6.4\nS. 40). Werden widerrechtlich errichtete, dem RPG widersprechende\nBauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird\ndieser Grundsatz unterminiert und rechtswidriges Verhalten belohnt.\nFormell rechtswidrige Bauten, die nachträglich nicht bewilligt werden\nkönnen, müssen deshalb grundsätzlich beseitigt werden (BGE 136 II\n359 Erw. 6 mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in\neinem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln steht\n(BGE 128 I 1 Erw. 3e/cc S. 15 mit Hinweisen). Ein Wiederherstellungsbefehl erweist sich dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch die Wiederherstellung\nentstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 Erw. 3.4, in: URP 2008 S. 590).\n\n6.3 Die Berufung auf den guten Glauben kommt nur in Betracht,\nwenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt\nannehmen durfte, sie sei zur Bauausführung oder Nutzung berechtigt.\n\n6.3.1 Gemäss Bundesgericht darf vorausgesetzt werden, dass die\ngrundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 22/30\nist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone.\nGrundsätzlich kann sich auch die Bauherrschaft, die nicht gutgläubig\ngehandelt hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss\nindessen in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der\nBauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem\nMass berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_347/2017 vom\n23. März 2018 Erw. 6.3.; BGE 132 II 21 Erw. 6.4 S. 40; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 1C_179/2013 vom 15. August 2013\nErw. 5.3).\n\n6.3.2 Soweit der Rekurrent 1 einwendet, das eingezogene Obergeschoss sei ja bloss ein Ersatz für den vormaligen tieferen Boden gewesen, muss ihm entgegengehalten werden, dass sein Rechtsvorgänger die Decke des vormaligen etwa 2,3 m hohen Kuhstalls bereits im\nJahr 2006 herausgebrochen hatte. Das Gesuch für den 3,6 m hohen\nBoden bzw. dessen eigenmächtiger Einbau erfolgte erst im Jahr 2015.\nZwischen Abbruch bzw. Zerstörung und dem Wiederaufbau darf aber\nnicht allzu viel Zeit verstreichen, ansonsten es am geforderten andauernden Interesse an der Weiternutzung fehlt (Art. 42 Abs. 4 RPV). Der\nWiederaufbau muss deshalb nach den erforderlichen Abklärungen\nohne Verzug an die Hand genommen werden (MUGGLI, a.a.O., N 40\nzu Art. 24c RPG).\n\n6.3.3 Sodann entfalten kommunale Baubewilligungen für Vorhaben\nausserhalb der Bauzonen, die ohne die erforderliche Zustimmung, das\nheisst ohne Genehmigung durch die kantonale Behörde erteilt worden\nsind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen bzw. sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar nichtig (HEER, a.a.O., N 1018). Für den\nFall, dass Klarheit darüber besteht, dass die kantonale Zustimmung\nauch nachträglich nicht erteilt werden kann, hat das Bundesgericht\nmehrfach entschieden, dass eine Ausnahmebewilligung, die ohne Mitwirkung einer kantonalen Behörde von der Gemeinde erteilt worden\nist, rechtswidrig und somit als nichtig zu betrachten ist (BGE 132 II 21\nErw. 3.2.1, 128 I 254, Erw. 3.1, BGE 111 Ib 220 f.; VerwGE 2007/112\nvom 12. Februar 2008, Erw. 3.5.2.2., www.gerichte.sg.ch). Die kommunale Baubehörde ist somit nicht allein zuständig, über Bauvorhaben\nausserhalb der Bauzonen oder deren Bewilligungspflicht zu entscheiden. Dies musste dem Rekurrenten klar sein. So stellte er nach einer\nmündlichen Vorbesprechung am 6. Dezember 2013 am 7. Januar\n2014 bei der Baubehörde ein entsprechendes Bauermittlungsgesuch.\nDieses wurde am 16. Januar 2014 zur Vorprüfung an das zuständige\nAREG weitergeleitet, das bereits am 20. Februar 2014 kritisch zum\ngeplanten Bauvorhaben Stellung nahm. Konkret führte es aus, dass\ndie mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 24. November\n2010 erlassenen Einschränkungen betreffend baulicher Veränderungen der Scheune Vers.-Nr. 004 nach wie vor gelten würden und der\nrechtskräftig verfügte Rückbau des illegal errichteten Allwetterplatzes\n\n"}