{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n5.8 Weiter umstritten ist der vor langem illegal erstellte 875 m2\ngrosse Reitplatz, dessen Rückbau bzw. Verkleinerung bereits zweimal\nrechtskräftig verfügt, aber nie vollzogen worden ist. Während die Rekurrentin 2 die erneute Verweigerung der nachträglichen Bewilligung\nund den vollständigen Rückbau verlangt, ist der Rekurrent 1 lediglich\nbereit, den 875 m2 grossen Reitplatz auf 800 m2 zu verkleinern, indem\ner drei Ecken abtragen will.\n\n5.8.1 Für die hobbymässige Tierhaltung dürfen keine neuen Bauten\nund Anlagen errichtet werden. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen.\nAls Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung\nnotwendig und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen Bauten\nund Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung\nmit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze oder Weideunterstände. Für die tiergerechte Haltung ist lediglich eine Auslauffläche nötig, das heisst eine Weide oder ein für den täglichen Auslauf allwettertauglich eingerichtetes, d.h. mit einem trittfesten Boden versehenes\nGehege (Wegleitung, a.a.O., S. 8). Ein solcher Allwetterauslauf darf\nnur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden,\nwas etwa bei einer starken Hangneigung der Fall wäre. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Allwetterauslauf kombiniert zu verwenden, d.h.\nsowohl für den Auslauf als auch für die Nutzung der Pferde, soweit\ndamit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 20/30\nAuswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen (Art. 24e Abs. 4 RPG;\nWegleitung, a.a.O., S. 16 f.).\n\n5.8.2 Für die zulässige Grösse des Allwetterplatzes gilt Art. 34b Abs. 3\nBst. b RPV. Demnach beträgt die Fläche 150 m2 pro Pferd, bei Gruppenausläufen ab dem sechsten Pferd 75 m2 und bei einem allenfalls\nvom Stall abgesetzten Allwetterauslauf maximal 800 m2. Auch für Aussenanlagen gilt, dass sie keinen überwiegenden Interessen entgegenstehen dürfen (Art. 24e Abs. 5 in Verbindung mit Art. 24d Abs. 3 RPG).\n\n5.8.3 Das AREG hat seine Zustimmung für den um die drei Ecken\nverkleinerten Platz gegeben. Ein direkter Anschluss an die Scheune\nerachtete es als nicht sinnvoll bzw. möglich. Abgesehen davon, dass\nder Rekurrent 1 auf seinem Landwirtschaftsgrundstück Nr. 001 grundsätzlich nicht sieben Pferde halten darf, würden weder die geltend gemachte Zugänglichkeit noch die Mistmulden gegen eine direkte Anbindung des Allwetterplatzes an die Scheune sprechen. Unmittelbar bei\nder Scheune befindet sich schon jetzt ein Schotterplatz, der früher\nebenfalls als Auslauffläche für die Pferde genutzt und wo zudem eine\nKreisführungsanlage betrieben wurde. Dazu kommt, dass der nachträglich zu legalisierende Reitplatz mit der direkten Anbindung an die\nScheune weitgehend aus der Fruchtfolgefläche herausgenommen\nwerden könnte, zumal Fruchtfolgeflächen nach den Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts möglichst zu erhalten sind (Art. 3\nAbs. 2 Bst. a RPG). Sollen sie für eine anderweitige Verwendung beansprucht werden, ist eine qualifizierte Interessenabwägung nötig (vgl.\nRichtplan des Kantons St.Gallen vom 24. April 2001, Natur und Landschaft, V 11, S. 3). In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle,\ndass die für den Reitplatz beanspruchte Fläche derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt wird, wie das AREG geltend macht. Beim vorliegenden Sandplatz wurde vorgängig der Boden abhumusiert, der Platz\ndrainiert und ein Filz verlegt, worauf eine rund 30 cm dicke Kiesschicht\nund eine 15 cm starke Sandschicht verlegt worden sind. Diese Bodennutzung führt zu einer Bodenzerstörung und ist noch weniger nachhaltig als eine Fläche, die zur Rasengewinnung genutzt wird. Hierbei wird\nperiodisch eine Grasschicht abgetragen, so dass der Boden nach kurzer Zeit den Qualitätskriterien an die Fruchtfolgefläche nicht mehr genügt und folglich nicht mehr als Fruchtfolgefläche angerechnet werden\ndarf (BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF, Vollzugshilfe 2006, Ziff. 5, S. 11). Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt somit, dass gewichtige öffentliche Interessen\ngegen den illegal erstellten Reitplatz in der Fruchtfolgefläche sprechen\nund ein für die Hobbytierhaltung nötiger Allwetterplatz weitgehend\nausserhalb der Fruchtfolgefläche direkt an der Scheune erstellt werden könnte (vgl. Art. 24e Abs. 2 Satz 2 RPG).\n\n6.\nDie Vorinstanz hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands\ngeprüft und verfügt, dass die beiden illegal eingebauten Geschossdecken zurückgebaut werden müssen. Einen Rückbau der ebenfalls erneuerten Balken bzw. der eigenmächtig eingebauten Primärstruktur\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 21/30\nder Scheune Vers.-Nr. 004 erachtet sie dagegen als unverhältnismässig. Zum einen eigne sich die Scheune hervorragend zur Pferdehaltung und es würden hier auch schon seit über 35 Jahre Pferde gehalten. Zwar möge der heutige Eigentümer auf Grund seiner privaten Lebenssituation die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Eine\nzukünftige bestimmungsgemässe Nutzbarkeit wäre aber gleichwohl\nmöglich. Sogar eine landwirtschaftliche Nutzung der Scheune sei wieder denkbar. Sodann würde der Abbruch das Landschaftsbild beeinträchtigen. Der Rekurrent 1 seinerseits beruft sich auf den Vertrauensschutz, während die Rekurrentin 2 die vollständige Wiederherstellung\ndes rechtmässigen Zustands verlangt.\n\n"}