{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n5.6.1 Der Vorgänger des Rekurrenten 1 hat die Scheune Vers.-\nNr. 544 im Jahr 2006 ohne Baubewilligung ausgehöhlt (vgl. Fotos in\nden Akten des AREG, act. 2). Die dadurch instabil gewordene Gebäudehülle hat er – insbesondere nach Auffassung des Rekurrenten 1 –\nunfachmännisch mit Drahtseilen verspannt und drei mobile Pferdeboxen reingestellt. Um die Scheune wieder zu stabilisieren, baute der\nRekurrent 1 im Jahr 2015, ebenfalls ohne Baubewilligung, ein komplett\nneues Geschoss bzw. einen Holzboden ein. Der noch vorhandene Boden im 2. Obergeschoss ersetzte er, weil dieser völlig morsch war und\ndurchzubrechen drohte. Vor Ort konnte denn auch festgestellt werden,\ndass die Scheune im Innern praktisch vollständig erneuert worden ist.\nNeu sind nicht bloss die beiden Geschossböden, sondern auch zahlreiche tragende Längs- und Querbalken der Scheune. Zudem hat der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 18/30\nRekurrent 1 eine Treppe und einen Warenlift eingebaut. Mit dem teilweisen Abbruch durch den Vorgänger und dem eigenmächtigen Wiederaufbau durch den Rekurrenten 1 sowie den restlichen umfassenden Sanierungsarbeiten ist die Scheune aber nicht mehr in ihrer bewilligten Ursprungssubstanz erhalten, womit eine weitere Grundvoraussetzung von Art. 24e Abs. 1 RPG fehlt. Daran ändert nichts, dass\ndie Scheune früher ebenfalls über zwei intakte Zwischenböden verfügt\nhatte. Entscheidend ist, dass diese zwischenzeitlich vollständig entfernt bzw. verrottet sind. Davon abgesehen, dass der Rekurrent 1 auf\nentsprechende Nachfrage am Rekursaugenschein erklärt hatte, auf\ndie Nutzung der beiden Obergeschosse nicht verzichten zu wollen,\nstellt sich die Frage, ob das erste Obergeschoss als blosse Decke des\nErdgeschosses für eine tiergerechte Haltung der Pferde nötig sei, somit nicht mehr.\n\n5.6.2 In diesem Zusammenhang lässt der Rekurrent 1 vortragen, die\nzwischenzeitlich vorgenommenen Instandstellungs- und Sanierungsarbeiten seien mit Beschluss der Baubehörde vom 14. März 2011 bzw.\nmit Zustimmungsverfügung des AREG vom 24. November 2010 längst\nbewilligt. Dem ist nicht so; das AREG verlangte damals, dass die zu\njener Zeit vorhandenen zehn Pferdeboxen auf sieben reduziert würden, wobei diese von der Scheune Vers.-Nr. 003 in die Scheune Vers.-\nNr. 004 verlegt werden durften. Dafür sollten in der ausgehölten\nScheune Vers.-Nr. 004 die Binder mit Verschraubungen und Bauplatten verstärkt und am Bauwerk einzelne Ausbesserungen vorgenommen werden. Mit Ausnahme der Pferdeboxen sollten sonst an der\nScheune jedoch keinerlei Veränderungen vorgenommen werden, so\ndass eine Zweckänderung der Scheune zur hobbymässigen Tierhaltung im Sinn einer Wohnnebennutzung gemäss Art. 24a RPG, das\nheisst als Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen, bewilligt werden konnte. Von dieser Bewilligung hatte der damalige Gesuchsteller\nausdrücklich innerhalb eines Jahres Gebrauch zu machen, ansonsten\nsie verwirkte. Die Frist für die ebenfalls verfügte Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands setzte die Baubehörde auf den 15. August\n2011 fest. Der Rückbau beinhaltete den Abbruch des Unterstands, der\ndamals als Schutzbaute für das Pferdelaufband gedient hatte, den\nRückbau auf maximal sieben Pferdeboxen für den ganzen Betrieb und\nden Rückbau des Sandplatzes auf 300 m2. Der Rechtsvorgänger des\nRekurrenten nahm von dieser Bewilligung innert Frist jedoch keinen\nGebrauch und reduzierte weder die Boxen, noch baute er den Allwetterplatz zurück. Dementsprechend waren die Pferde noch während\ndes Rekursaugenscheins in der Scheune Vers.-Nr. 003 eingestallt.\nDavon abgesehen, dass die Baubewilligung vom 14. März 2011 lediglich eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen zum Inhalt\nhatte, kann der Rekurrent 1 somit auch deshalb nichts zu Gunsten seiner mit Fr. 50'000.– veranschlagten Umbaupläne ableiten, weil die\nBaubewilligung vom 15. August 2011 – wie gesagt – längst verwirkt ist\n(Art. 88 Abs. 1 BauG).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 19/30\n5.7 Weiter hat das AREG an Hand seiner sorgfältigen und sehr detaillierten und vom Rekurrenten 1 ausdrücklich anerkannten Flächenberechnung vom 29. Juni 2016 – wie bereits mit Teilverfügung vom\n24. November 2010 rechtskräftig festgestellt – nachgewiesen, dass\ndie maximal zulässige Flächenerweiterung für die zulässige Wohnnutzung von 100 m2 mit den sieben Pferdeboxen und der Sattelkammer\nim Erdgeschoss der Scheune Vers.-Nr. 004 mit 98,5 m2 praktisch vollständig ausgeschöpft ist (Art. 24e RPG in Verbindung mit Art. 42b RPV\nund Art. 42 Abs. 3 RPV). Dies würde selbst dann gelten, wenn sich die\nWohnbaute und das Umnutzungsobjekt auf verschiedenen Parzellen\nbefinden würden (Wegleitung, a.a.O., S. 18; Urteil des Bundesgerichtes 1C_325/2018 vom 15. März 2019 Erw. 7.2). Mit der Nutzung der\neigenmächtig eingezogenen bzw. umfassend sanierten Böden wird\ndie zulässige Geschossfläche um 260 m2 überschritten. Am Rekursaugenschein hat sich gezeigt, dass die beiden Geschosse bereits\nheute landwirtschaftsfremd genutzt werden. Im ersten Obergeschoss,\ndas über eine neue Treppe erschlossen wird, war bei der Begehung\nein Holzlager und eine Holzbearbeitungsstätte eingerichtet. Das\nzweite Obergeschoss ist nebst einer Treppe zusätzlich mit einem grossen Warenlift verbunden. Der Rekurrent 1 will in diesen beiden Obergeschossen Stroh und Futter sowie antike Möbel einlagern. Nebstdem\nvorliegend keine Bewohner naher gelegenen Wohnbauten sieben\nPferde hobbymässig betreuen und die Scheune Vers.-Nr. 004 nicht\nmehr in ihrer ursprünglichen Substanz erhalten ist, wird mit der Erneuerung der beiden Geschosse auch das Mass der zulässigen Wohnnutzungserweiterung weit überschritten (Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV).\n\n"}