{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 16/30\nzumal er nicht geltend macht, er sei nebst seiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit als Immobilienbewirtschafter/Schreiner in Y.___ neu in der\nLage, mehr zur Betreuung der Pferde beizutragen als er dies bis anhin\ngetan hat. Am Rekursaugenschein führte er aus, dass seine Partnerin\nzwei Pferde alters- bzw. unfallbedingt auf dem Laufband bewege, ein\nJungtier reite sie derzeit ein. Für das kürzlich verstorbene Fohlen wollten sie ein neues kaufen. Mit den restlichen drei Pferden reite sie täglich aus, mache Gymnastik, longiere oder übe Springreiten. Ihr Arbeitstag bei den Pferden beginne jeweils um 6.30 Uhr mit Misten, Einstreuen, Füttern und Putzen und ende um etwa 19 Uhr. Für die ferienbedingten Abwesenheiten werde eine Drittperson beschäftigt.\n\n5.5.3 Nach den eigenen Ausführungen des Rekurrenten 1 arbeitete\nD.___ somit mehr als 12 Stunden pro Tag mit den Pferden bzw. im\nStall. Tatsächlich ist fürs Putzen, Satteln und die Grobpflege eines\nPferdes rund eine halbe Stunde nötig. Zudem muss es während einer\nhalben Stunde bewegt werden. Die Arbeit mit sieben gesunden Pferden nimmt somit insgesamt rund sieben Stunden in Anspruch. Dazu\nkommen weitere anfallende Arbeiten wie Misten, Sattelzeug Putzen\nusw. Dass ein derart zeitintensives Hobby ohne fremde Hilfe praktisch\nvon lediglich einer Person auf Dauer ausgeübt werden kann, ist nicht\nvorstellbar, selbst wenn im konkreten Fall die Betroffene eine Ausbildung im Pferdesport besitzt. Bei einer Bewilligung nach Art. 24e RPG\ndürfen Dritte für die Betreuung der Tiere nicht beigezogen werden (Art.\n42b Abs. 3 RPV; MUGGLI, a.a.O., N 11 zu Art. 24e RPG). Daran ändern\nauch die Behauptungen des Rekurrenten 1 nichts, dass die Betreuung\neines Pferdes gemäss der eidgenössischen landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) bloss zehn Minuten pro Tag betrage und\ndass er eine Tierpflegerin kenne, die über eine längere Zeit sogar 21\nPferde betreut habe. Nebst dem, dass seine Lebenspartnerin eigenen\nAusführungen zufolge für ein Pferd ebenfalls über eine Stunde pro Tag\naufwendet, lässt sich der Verordnung diesbezüglich nichts entnehmen. Und dass eine Person auf Dauer ohne Hilfe 21 Pferde artgerecht\nbetreuen und beschäftigen können soll, ist nach dem Gesagten ebenfalls unvorstellbar.\n\n5.5.4 Das AREG hat die Zustimmung gleichwohl mit der Begründung\nerteilt, dass die Bewilligung für die hobbymässige Pferdehaltung ohnehin von Gesetzes wegfalle, wenn die Voraussetzungen von Art. 24e\nRPG nicht mehr erfüllt seien (Art. 42d Abs. 7 RPV). Die Baubehörde\nihrerseits begründet die Bewilligung damit, dass der Rekurrent 1 und\nseine Lebenspartnerin über genügend Erfahrung betreffend Pferdehaltung hätten. Dabei lassen die Vorinstanz und das AREG aber ausser Acht, dass es vorliegend um eine Ausnahmebewilligung für zonenfremde bauliche Massnahmen geht und dass der Rückbau illegal gewordener Bauten und Anlagen nicht ohne weiteres angeordnet werden\nkann. Demnach muss bei der Prüfung der konkreten Verhältnisse\nauch geprüft werden, ob die Freizeitbeschäftigung, die den baulichen\nMassnahmen zu Grunde liegt, von den Bewohnern einer nahen Wohnbaute auf Dauer hobbymässig ausgeübt werden kann. Mit anderen\nWorten reicht es nicht, dass Gesuchsteller die Tiere bloss für eine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 17/30\nkurze Zeit hobbymässig halten wollen, wenn dafür bauliche Massnahmen nötig werden, deren Entfernung aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr verlangt werden kann.\n\n5.5.5 Vorliegend ist die Rekursinstanz überzeugt, dass die körperlich\nanstrengende Betreuung von sieben Pferden, die so viel Zeit beansprucht wie eine bezahlte vollzeitige Erwerbstätigkeit, auf Dauer nicht\nvon einer Person allein ohne fremde Hilfe hobbymässig ausgeübt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent 1 neben seiner\nvollzeitigen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit ebenfalls reitet und im\nStall hilft.\n\n5.5.6 Sodann musste im Verlauf des Rekursverfahrens in Erfahrung\ngebracht werden, dass D.___ – wie gesagt basiert das vorliegende\nGesuch auf ihr – zwischenzeitlich nicht mehr auf dem Hof lebt. Da der\nRekurrent 1 nicht geltend macht, er selbst oder andere Bewohner einer nahe gelegenen Wohnbaute würden die sieben Pferde in ihrer\nFreizeit betreuen, ist der angefochtenen Baubewilligung die Grundlage\nvon vornherein entzogen, weshalb sie, soweit sie erteilt wurde, schon\ndeshalb aufgehoben werden muss. Da der Rekurrent 1 aber weiterhin\nan seinem Gesuch für die hobbymässige Pferdehaltung in der\nScheune Vers.-Nr. 004 festhält und möglicherweise später ein Gesuch\nfür die hobbymässige Haltung von weniger als sieben Pferden stellt,\nsind auch die übrigen Voraussetzungen zu prüfen.\n\n5.6 Mit Art. 24e Abs. 1 RPG soll verhindert werden, dass Ruinen für\ndie hobbymässige Tierhaltung umgenutzt werden. Mit anderen Worten\nmuss das Umnutzungsobjekt in seiner Substanz noch erhalten sein.\nDem steht insbesondere ein freiwilliger Abbruch oder die Zerstörung\ndurch ein Elementarereignis entgegen; auch in diesen Fällen ist die\nBaute nicht mehr in der Substanz erhalten und darf deshalb für die\nhobbymässige Tierhaltung nicht wiederaufgebaut werden (MUGGLI,\na.a.O., N 9 zu Art. 24e RPG). Die Voraussetzungen von Art. 24e RPG\nsind nur dann erfüllt, wenn das Umnutzungsobjekt noch gemäss seiner ursprünglichen Zweckbestimmung nutzbar ist und die tragenden\nKonstruktionsteile mehrheitlich intakt sind. Abbruchreife Bauten fallen\nausser Betracht (Wegleitung, a.a.O., S. 15).\n\n"}