{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n5.3 Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass der Rekurrent 1 weder einen landwirtschaftlichen noch einen gewerblichen\nBetrieb führt, weshalb eine Bewilligung nach Art. 24b RPG oder\nArt. 37a RPG ebenfalls ausgeschlossen ist. Art. 24d RPG hat die Umwandlung landwirtschaftlicher Wohnbauten für nichtlandwirtschaftliche\nWohnnutzungen zum Inhalt. Eine vorbestehende Wohnnutzung liegt\nhier nicht vor. Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24d\nRPG findet auf das vormalige Ökonomiegebäude folglich ebenfalls\nkeine Anwendung.\n\n5.4 Als mögliche Bestimmung bleibt Art. 24e RPG, welche die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzonen seit 1. Mai 2014 neu\nregelt. Dieser Ausnahmetatbestand reiht sich in jene Gruppe ein, die\nder Bewältigung der Folgen des landwirtschaftlichen Strukturwandels\ndient. Funktionslos gewordene landwirtschaftliche Ökonomiebauten\nsollen in engem Rahmen für die hobbymässige Tierhaltung umgebaut\nund umgenutzt werden dürfen (R. MUGGLI IN: AEMISSEGGER/MOOR/\nRUCH/TSCHANNEN [HRSG.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb\nder Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, N 5 zu Art. 24e RPG).\n\n5.4.1 Voraussetzung für eine Bewilligung von baulichen Massnahmen\nin unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Art. 24e RPG ist,\ndass diese den Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen, eine tierfreundliche Haltung gewährleisten und dass sie in ihrer Substanz noch erhalten sind. Neue Aussenanlagen werden bewilligt, soweit sie für eine tiergerechte Haltung\nnotwendig sind. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung können\nsolche Anlagen grösser als die gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert werden, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird. Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn die\nVoraussetzungen von Artikel 24d Absatz 3 RPG erfüllt sind, die Baute\noder Anlage also für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird,\nfür die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur\nFolge hat, die nicht notwendig ist, die äussere Erscheinung und die\nbauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben, höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung\nnotwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen\nanfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden, die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist\nund keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 15/30\n5.4.2 Art. 42b Abs. 3 RPV präzisiert, dass nur so viele Tiere gehalten\nwerden dürfen, wie die Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können. Massgebend ist dabei nicht nur, dass die Tierhalter genügend Erfahrung haben, sie müssen auch körperlich und\nzeitlich in der Lage sind, die Tiere selber zu betreuen. Eine weitere\nEinschränkung besteht darin, dass die hobbymässige Tierhaltung als\nErweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute gilt\n(Art. 42b Abs. 1 RPV). Dies hat zur Folge, dass sie an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 3 RPV\nanzurechnen ist (Art. 42b Abs. 2 RPV; VerwGE B 2016/193 vom\n23. Mai 2018 Erw. 3.2.). Eine Freizeittierhaltung bei einer nahegelegenen altrechtlichen zonenfremden Wohnbaute ist mit anderen Worten\nnur möglich, wenn die gesamte Erweiterung bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche\n(Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Neben-\nfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb\nangerechnet.\n\n5.5 Vorliegend ist die Baubewilligung von sieben Pferdeboxen, einer\nSattelkammer und einem Abladeraum sowie der Bauabschlag bezüglich des Einbaus von zwei weiteren Geschossen für Lagerzwecke zu\nüberprüfen. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent zwischenzeitlich\n(vorübergehend) nur zwei Pferde hält.\n\n5.5.1 Die Rekurrentin 2 ist mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 1C_587/2014 vom 23. Juli 2015 Erw. 5 der Meinung, dass in\nder Landwirtschaftszone als Freizeitbeschäftigung maximal fünf\nPferde gehalten werden dürften. Eine konkrete Obergrenze hat das\nBundesgericht für hobbymässig gehaltene Pferde aber nicht festgelegt. Im angerufenen Entscheid hat das Gericht aber immerhin ausgeführt, dass fünf Pferde, die bei der örtlichen Inspektion angetroffen\nworden seien, eine Zahl sei, die an der Grenze dessen liege, was\ndurch die Haltung von Freizeitpferden bewältigt werden könne. Im Entscheid 1C_347/2017 vom 23. März 2018 Erw. 4.4.1. hält das Bundesgericht wiederum fest, dass sich aus Art. 42b Abs. 3 RPV und aus der\nWegleitung \"Pferd und Raumplanung\" des Bundesamtes für Raumentwicklung ARE (Aktualisierte Version 2015; nachfolgend Wegleitung)\nzwar keine fixe Obergrenze für die Haltung von Pferden ergebe. Konkret erachtete es aber die von den Vorinstanzen angenommene Beschränkung der hobbymässigen Haltung auf vier Tiere in Abgrenzung\nzu der auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten\ngewerblichen Pferdehaltung als durchaus sachgerecht und innerhalb\ndes Ermessensspielraums der kommunalen und kantonalen Behörden\nliegend.\n\n5.5.2 Die vorliegend umstrittene Bewilligung basiert darauf, dass die\nLebenspartnerin des Rekurrenten 1 die sieben Pferde auf dem Hof als\nblosse Freizeitbeschäftigung betreut. Der Rekurrent 1 hilft ihr dabei am\nWochenende bzw. während seiner Freizeit. Daran ändert nichts, dass\ner seinen Wohnsitz zwischenzeitlich von Y.___ nach Z.___ verlegt hat,\n\n"}