{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\n3.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Gemäss Art. 173 PBG werden aber die bei Vollzugsbeginn\ndieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich\nnach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen\nEntscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (Art. 173\nPBG). Mithin sind vorliegend weiterhin die materiell rechtlichen\nBestimmungen des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 anwendbar.\n\n4.\nDas Baugrundstück befindet sich in der Landwirtschaftszone. Hauptstreitpunkt ist, ob der Rekurrent 1 in dieser Zone als Nichtlandwirt sieben Pferde halten und dafür eine bestehende Scheune umnutzen, sanieren und umbauen sowie einen 800 m2 grossen Reit- und Allwetterplatz nachträglich legalisieren und betreiben darf.\n\n4.1 Nach Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes\n(SR 700, abgekürzt RPG) und Art. 78 Abs. 1 BauG bedürfen das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen einer Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind insbesondere Neu-, Um-, Auf- und Nebenbauten\njeder Art (Art. 78 Abs. 2 Bst. a BauG) sowie Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen (Art. 78 Abs. 2 Bst. q BauG). Die zuständige\nkantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der\nBauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG). Die Zustimmung\nerteilt das AREG (Art. 87bis BauG).\n\n4.2 Die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung setzt zunächst\nvoraus, dass der geplante Bau dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG), d.h. die geplante Baute\nmuss zonenkonform sein. Die Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der\nLandschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich; sie soll ihren verschiedenen Funktionen entsprechend von\nÜberbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG).\nAuf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des\nBundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) sind auch Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 13/30\nHaltung von Pferden nötig sind, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Art. 16abis RPG).\n\n4.3 Der Rekurrent 1 und seine Lebenspartnerin D.___ sind unbestrittenermassen keine Landwirte. Sowohl der hobby- als auch gewerbsmässigen Pferdehaltung durch Nichtlandwirte kommt kein landwirtschaftlicher Charakter zu (Urteil des Bundesgerichtes\n1C_347/2017 vom 23. März 2018 Erw. 3.2.4. mit Hinweisen). Mangels\nZonenkonformität ist somit für die vorliegende Pferdehaltung keine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG möglich.\n\n5.\nIn Artikel 24 RPG findet sich der Grundtatbestand für die Erteilung von\nAusnahmebewilligungen nicht zonenkonformer Bauten und Anlagen\nausserhalb der Bauzone. Er gelangt jedoch nur subsidiär zu den Tatbeständen über die erleichterte Ausnahmebewilligung zur Anwendung. Bevor auf den Grundtatbestand von Art. 24 RPG zurückgegriffen wird, ist vorgängig zu prüfen, ob eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach den Bestimmungen von Art. 24a RPG bis Art. 24e RPG\nund Art. 37a RPG erteilt werden kann. Bereits an dieser Stelle kann\naber gesagt werden, dass Art. 24 RPG vorliegend nicht greift, weil die\nhobbymässige Pferdehaltung keinen Standort ausserhalb der\nBauzone erfordert (Art. 24 Bst. a RPG).\n\n5.1 Die Grundnorm für eine erleichterte Ausnahmebewilligung findet\nsich in Art. 24c RPG. Sie konkretisiert die Besitzstandsgarantie für alle\nBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr zonenkonform sind (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 14 zu den Vorbemerkungen zu Art. 24 RPG).\nArt. 24c RPG gestattet, zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb\nder Bauzone zu erneuern, massvoll zu ändern oder wiederaufzubauen, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Die\nVereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung bleibt vorbehalten. Diese Bestimmung enthält eine Besitzstandsgarantie zu\nGunsten bestehender, zonenwidrig gewordener Bauten und Anlagen\nausserhalb der Bauzone. Diese erstreckt sich nach konstanter Rechtsprechung (BGE 129 II 396) und herrschender Lehre aber nur auf Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem\nmateriellen Recht erstellt oder geändert und auf Grund einer späteren\nRechtsänderung zonenwidrig geworden sind. Als Rechtsänderung\ngelten neben Gesetzesänderungen hauptsächlich Änderungen der\nraumplanerischen Nutzungsordnung. Diese Bestimmung gelangt nicht\nzur Anwendung, wenn die Zonenwidrigkeit der Bauten allein durch tatsächliche Änderungen, namentlich wegen der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs, entstanden ist. Aus den Akten geht hervor, dass der\nvorliegende Landwirtschaftsbetrieb im August 1985, mithin nach dem\nmassgeblichen Stichtag aufgegeben wurde. Art. 24c RPG scheidet somit ebenfalls aus. Dazu kommt, dass Art. 24c RPG von vornherein\nnicht auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und\nAnlagen anwendbar ist (Art. 41 Abs. 2 RPV).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 14/30\n5.2 Art. 24a RPG erweitert die Besitzstandsgarantie für Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen. Dass für die zwischenzeitlich eigenmächtig vollständig erneuerte Scheune Vers.-Nr. 004 und den ebenfalls ohne Baubewilligung\nerstellten Allwetterplatz nachträglich keine Ausnahmebewilligung nach\nArt. 24a RPG erteilt werden kann, versteht sich von selbst.\n\n"}