{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\nH.\na) Mit Schreiben vom 4. April 2019 teilt der Verfahrensleiter den\nVerfahrensbeteiligten mit, dass er voraussichtlich dem Bauvorsteher\neine reformatio in peius bzw. eine weitergehende Rückbauverpflichtung beantragen werde, als die Vorinstanz angeordnet habe. Zudem\nverlangte er Auskunft darüber, ob die sieben Pferde nach wie vor allein\nvon der Lebenspartnerin des Rekurrenten betreut würden.\n\nb) Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 26. April 2019 mit, dass\nsich D.___, die Lebenspartnerin des Rekurrenten 1, am 26. Juni 2018\nin Z.___ abgemeldet habe, der Rekurrent 1 habe noch nie Wohnsitz in\nZ.___ gehabt. Einen weitergehenden Rückbau erachte sie als unverhältnismässig.\n\nc) Der Rekurrent 1 lässt am 8. Mai 2019 mitteilen, dass er zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach Z.___ verlegt habe. D.___ lebe\ninzwischen nicht mehr auf dem Hof. Aktuell halte er nur noch zwei\nPferde, die er ohne fremde Hilfe hobbymässig betreue. Bezüglich der\nerneuerten baulichen Grundstrukturen liege entgegen der anderslautenden Ausführungen vom 4. April 2019 mit dem Beschluss vom\n14. März 2011 bzw. der Teilverfügung des AREG vom 24. November\n2010 eine rechtskräftige Bewilligung vor. Diese Behauptung lässt er\nmit Schreiben vom 28. Mai 2019 bekräftigen. Überdies lässt er vorbringen, dass eine weitergehende Rückbauverpflichtung treuwidrig sei, da\ner auf die Rechtmässigkeit der Baubewilligung vom 14. März 2011\nhabe vertrauen dürfen. Am 5. Juni 2019 lässt er nochmals ausführen,\ndass er seit 1. Mai 2019 Wohnsitz in Z.___ habe. Die Vorinstanz verkenne, dass der vormalige Eigentümer mit Beschluss vom 14. März\n2011 verpflichtet worden sei, die bauliche Sicherheit der Scheune\nVers.-Nr. 454 wiederherzustellen.\n\nI.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Rekursverfahren Nrn. 16-5936 und 16-5954 betreffen den\ngleichen Streitgegenstand, wobei sie die gleichen Tatbestands- und\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 11/30\nzum Teil die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Es rechtfertigt sich daher, die zwei Rekurse in einem einzigen Entscheid zu behandeln und\nverfahrensrechtlich zu vereinigen (GVP 1972 Nr. 30).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.3 Als Adressaten der Verfügung sind die Rekurrenten berechtigt,\nRekurs zu erheben (Art. 45 Abs. 1 VRP).\n\n1.4 Die Rekurse erfolgten frist- und formgerecht (Art. 47 und 48\nVRP). Die nachträgliche Behauptung des Rekurrenten 1, der Rekurrentin 2 hätte für die Rekursergänzung keine Nachfrist gegeben werden dürfen, ist nicht stichhaltig. Der von seinem Rechtsvertreter angerufene BGE 134 I 162 Erw. 5.2 bezieht sich auf das Bundesgesetz\nüber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1,\nabgekürzt ATSG), das grundsätzlich nicht erstreckbare 30-tägige Fristen kennt (Art. 52 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG). Eine Nachfristsetzung soll im ATSG daher insbesondere nur für rechtsunkundige Verfahrensbeteiligte möglich sein, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich\nungenügend begründete Beschwerdeschrift einreichen (Art. 61 Bst. b\nSatz 2 ATSG). Vorliegend handelt es sich aber um eine kantonal geregelte 14-tägige Frist. Dabei genügt es, den Rekurs innert dieser Frist\nvorerst nur zu erklären und für den Antrag, die Sachverhaltsdarstellung und die Begründung eine Nachfrist gemäss Art. 48 Abs. 2 VRP\nzu verlangen. Mit Blick auf die kurze Frist für die Rekurserklärung entspricht dies einer langjährigen Praxis (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 910).\n\n1.5 Somit liegen sämtliche Sachurteilvoraussetzungen vor, weshalb\nauf die Rekurse einzutreten ist.\n\n2.\nDer Rekurrent 1 verlangt \"zur Klärung der Angelegenheit\" eine zweite\nOrtsbegehung.\n\n2.1 Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung\nvon Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Die Entscheidung, ob eine Besichtigung vor Ort durchzuführen ist, liegt allein im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht\ndurch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (CAVELTI/VÖGELI,\na.a.O., N 966).\n\n2.2 Anlässlich des am 24. Mai 2017 durchgeführten Rekursaugenscheins wurde der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 12/30\nstellt, die wesentlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wurden im Protokoll vom 26. Mai 2017 festgehalten und die relevanten\nGegebenheiten fotografiert. Die Beteiligten hatten sodann Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Allein der Umstand, dass der Rekurrent 1 erst anschliessend einen Rechtsvertreter beigezogen hat, der\ndie tatsächlichen Verhältnisse rechtlich anders würdigt als der Rekurssachbearbeiter in seiner vorläufigen Beurteilung vom 4. April 2019,\nwomit er den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einer reformatio in\npeius zur Kenntnis brachte, macht keine weitere Ortsbegehung nötig,\nweshalb darauf verzichtet werden kann.\n\n"}