{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\nG.\na) Das Baudepartement führte am 23. Mai 2017 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligen sowie zweier Vertreter des AREG einen Augenschein durch. Vor Ort zeigte sich, dass der Allwetterplatz drainiert\nist und in eine offene Rinne des nicht ausgebauten Freiwilenwegs entwässert wird. Vor Ort musste auch festgestellt werden, dass in der\nScheune Vers.-Nr. 004 sämtliche Zwischenböden, Treppenzugänge\nund die Sattelkammer bereits erstellt sind. Der erste Zwischenboden\nist inklusiv Balken komplett neu und erheblich höher angebracht als\ndie Decke des ehemaligen Kuhstalls. Der zweite Boden wurde auf bestehende Balken und einer vormaligen Abdeckung aus Holzbrettern\nverlegt. Die beiden Obergeschosse sind mit einem grossen neuen Warenlift verbunden. Das erste Obergeschoss ist mit elektrischem Licht\nversehen. Am Rekursaugenschein war es als Lagerraum für Brennholz und mit Maschinen für Holzarbeiten eingerichtet (vgl. Fotodokumentation des Augenscheinprotokolls vom 26. Mai 2017). Das Erdgeschoss ist soweit vorbereitet, dass die Boxen eingebaut werden können. Die Sattelkammer ist bereits vorhanden. Erkennbar war auch,\ndass nicht nur die Decke bzw. der Boden des ersten Obergeschosses\nersetzt, sondern auch neue tragende Längs- und Querbalken eingebaut wurden. Vor Ort stellte der Gemeindevertreter klar, dass sie dem\nRekurrenten 1 lediglich mündlich gesagt hätten, dass er gewisse Instandstellungsarbeiten bewilligungsfrei durchführen könne. Gemeint\nseien damit jene Balken gewesen, die für die Statik relevant und vom\nVorgänger entfernt worden seien. Davon, dass zwei neue Böden eingebaut würden, hätten sie aber nichts gewusst und somit hätten sie\ndiesen Erneuerungsarbeiten auch nicht zugestimmt.\n\nb) Die Rekurrentin 2 nimmt mit Eingabe vom 8. Juni 2017 zum Augenscheinprotokoll Stellung und weist darauf hin, dass gemäss Erkenntnissen am Rekursaugenschein das neue erste Obergeschoss\nnicht für die Hobbytierhaltung, sondern als Brennholzlager und für\nSchreinerarbeiten benützt werde. Das Protokoll sei insofern zu ergänzen, als sie vor Ort darauf hingewiesen habe, dass die zonenfremde\ngewerbliche Nutzung unzulässig sei und diesbezüglich der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden müsse. Vor Ort habe sich\nebenfalls bestätigt, dass der Allwetterplatz nur mit grossem Aufwand\nentfernt werden könne. Nebst Einstreumaterial müssten insbesondere\nauch der Kieskoffer und die Drainageleitungen entfernt und der Boden\ndurch Zuführen von A-Boden rekultiviert werden. Eine einfache Rückführbarkeit im Sinn von Art. 34b Abs. 3 Bst. b der eidgenössischen\nRaumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) sei offensichtlich nicht gegeben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 9/30\nc) Der Rekurrent 1, nunmehr vertreten durch lic.iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, St.Gallen, stellt mit Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 3. August 2017 folgende Anträge:\n\n1. Der Rekurs von B.___, sei vollumfänglich abzuweisen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von\nB.___, Zürich.\n\n3. Die Ziff. 2 bis 6 des Beschlusses des Gemeinderates\nZ.___ vom 17. August 2016 seien aufzuheben und es\nsei neu im Sinn der nachfolgenden Ausführungen zu\nverfügen.\n\n4. Ziff. 16 der Auflagen/Bedingungen zur Baubewilligung\nNr. 14-001 sei aufzuheben und es seien zwei Geschossdecken zu bewilligen.\n\n5. Ziff. 1c sowie Ziff. 2 der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung des AREG vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und es seien die zwei Geschossdecken zu bewilligen.\n\n6. Eventualiter sei auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend die zwei Geschossdecken zu verzichten.\n\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nVorinstanz.\n\nDer Rekurrent 1 lässt bestreiten, dass er sich am Rekursaugenschein\nmit der detaillierten Flächenberechnung des AREG gemäss Zustimmungsverfügung vom 29. Juni 2016 hinsichtlich der anrechenbaren\nBruttogeschoss- und -nebenflächen ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Vor Ort habe er lediglich ausgeführt, dass er kein Fachmann sei und somit nicht wisse, wie man die Flächenberechnung vorzunehmen habe, weshalb er der Meinung sei, dass die Fachpersonen\nbeim AREG die Berechnung schon richtig durchgeführt hätten. Nachdem die Gemeindevertreter ihm zugesagt hätten, dass er die für die\nStatik notwendigen Sanierungsmassnahmen bewilligungsfrei ausführen dürfe, habe er in der Folge genau das getan.\n\nd) Die Rekurrentin 2 entgegnet mit Schreiben vom 25. August\n2017, dass der Verfahrensleiter vor Ort ausdrücklich die Frage gestellt\nhabe, ob die Flächenberechnung des Wohnhauses anerkannt werde,\nansonsten man auch das Wohnhaus besichtigen müsse. Der angesprochene Bauherr habe die Berechnung darauf ausdrücklich anerkannt, weshalb man in der Folge darauf verzichtet habe, das Wohnhaus ebenfalls zu besichtigen. Im ersten Obergeschoss der umgebauten Scheune seien – wie im Protokoll richtig festgehalten – Holz gelagert worden und verschiedene Geräte für Schreinerarbeiten gestanden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 10/30\ne) Die Kostennote des Vertreters des Rekurrenten 1 über\nFr. 4'155.85 datiert vom 28. August 2017. Mit Schreiben vom 31. August 2017 lässt der Rekurrent 1 zudem die Ausführungen der Rekurrentin 2 zum Augenscheinprotokoll insgesamt und ohne Begründung\nbestreiten.\n\n"}