{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_16-5936---16-5954_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=10&type=1563347022&cHash=5771f5305d804053b1a6912d511135e2", "Checksum": "1c5e2f1b46a5124ec51d48494847776d"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["16-5936 / 16-5954"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:59", "Checksum": "0e88da7c453a00578e699b14acbd8426", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 16-5936 / 16-5954\n\nc) Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 8. Juli 2015 und den\ndarauf nachgereichten Unterlagen stellte sich heraus, dass der Gesuchsteller zwischenzeitlich – ohne die entsprechende Baubewilligung\nabzuwarten – nicht nur ein, sondern zwei neue Geschossdecken samt\nAufzugslift eingebaut hatte. Der Gemeindevertreter sprach vor Ort einen Baustopp aus.\n\nd) Das AREG erliess am 29. Juni 2016 folgende raumplanungsrechtliche Teilverfügung:\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 4/30\n1. a) Es wird festgestellt, dass es sich beim Wohnhaus\n(Vers.-Nr.002) um ein rechtmässig erstelltes, altrechtliches und nicht mehr zonenkonformes Bauwerk handelt.\n\nb) Die Zustimmung zum Umbau/Einbau Pferdeboxen\nin der Scheune im Erdgeschoss sowie dem Sandplatz\nwird im Sinn der Erwägungen erteilt. Die eingereichten\nUnterlagen sind verbindlich. Als Unterlagen sind\nmassgebend:\n\n- Baugesuch vom 3. April 2014 und Situation 1:500\nvom 24. Juli 2015\n\n- sechs Projektpläne (Grundriss, Schnitt und Ansichten) 1:100 vom 24. März 2014\n\n- Ergänzende Unterlagen vom 24. Juli 2015\n\nc) Die Zustimmung zum Einbau der beiden Geschossdecken mit den dazugehörenden Räumen wird im\nSinn der Erwägungen verweigert.\n\n2. Die zuständige Gemeindebehörde hat nach Art. 130\nAbs. 2 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Der entsprechende Entscheid ist dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation zuzustellen.\n\n3. a) Die hobbymässige Tierhaltung ist einzustellen und\nder Allwetterplatz abzubrechen, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Zur Sicherung der Zweckbestimmung des Allwetterplatzes\nund der Scheune wird als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten des Grundstücks Nr. 001\nangeordnet:\n\n\"Zweckänderungsverbot betreffend Scheune und Allwetterplatz nach RPV\"\n\nb) Zur Sicherung des Widerrufsvorbehalts wird als öf-\nfentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zulasten\ndes Grundstücks Nr. 001 angeordnet:\n\n\"Abbruch des Allwetterplatzes und Rückbau in der\nScheune\"\n\nc) Diese Eigentumsbeschränkung ist zulasten des\nGrundstücks Nr. 001 wie folgt im Grundbuch Z.___ anzumerken:\n\n\"Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nach\nRPV\"\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 5/30\nd) Die zuständige Gemeindebehörde ist beauftragt\nund ermächtigt, die Anmerkung im Grundbuch anzumelden.\n\n4. Der bestehende Allwetterplatz ist auf 800 m² zurückzubauen.\n\n5. Der westlich an den Allwetterplatz angrenzende\nSchotterbelag ist zu entfernen und die Fläche mit Humus fachgerecht zu rekultivieren.\n\n6. Die Pferdeboxen in der Remise Vers.-Nr. 003 sind\nnach Bezug der Boxen in der Scheune Vers.-Nr. 004\nabzubrechen.\n\n7. Sollten während den Grabarbeiten Sickerleitungen\nzum Vorschein kommen, wäre deren ordnungsgemässe Erstellung zu prüfen.\n\n8. Die Umzäunung ist mit einer einfachen Zaunanlage\nzurückhaltend auszuführen (keine weissen Bänder).\n\n9. Projektänderungen sind dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation vor Ausführung zur Zustimmung zu unterbreiten.\n\n10. [Gebühr]\n\ne) In der Folge wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprache der\nB.___ Schweiz am 17. August 2016 bzw. 23. September 2016 kostenpflichtig ab und erteilte die Baubewilligung im Sinn der Zustimmungsverfügung des AREG bzw. verweigerte diese für die zwei eigenmächtig eingebauten Geschossdecken in der Scheune Vers.-Nr. 004 und\nverfügte deren Abbruch bis 30. November 2016. Für den Fall der\nNichtbefolgung drohte er die Ersatzvornahme an.\n\nE.\nGegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Bauherr (Rekurs Nr. 16-\n5936) als auch die Einsprecherin (Rekurs-Nr. 16-5954) am 6. Oktober\n2016 bzw. 10. Oktober 2016 Rekurs beim Baudepartement.\n\na) Der Antrag des Rekurrenten 1 lautet:\n\nDie beantragte Flächenerneuerung in der Scheune Nr. 004\nsei zu bewilligen.\n\nDer Rekurrent 1 begründet seinen Antrag damit, dass es in der\nScheune früher schon eine Kuhstalldecke, das heisst ein Obergeschoss, Zwischengeschosse und einen Heuboden gehabt habe. Die\ngeplante Nutzung als Pferdestall bedinge es, dass die vormalige bloss\n2 m hohe Kuhstalldecke durch eine 2,5 m hohe Decke ersetzt werden\nmüsse. Ohne die beiden Zwischenböden bzw. Decken wären die Temperaturen für die Pferdehaltung im Winter zu tief und es wäre zu wenig\nPlatz für das nötige Futtermittel, das Einstreumaterial und das Heu\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 53/2019), Seite 6/30\nvorhanden. Zudem lagere er hier Brennholz und verschiedene antike\nGegenstände ein. Bei den vorgezogenen Umbauarbeiten sei er gutgläubig vorgegangen, da Gemeindevertreter ihm bestätigt hätten,\ndass er die defekten und fehlenden Gebäudeteile ohne Baubewilligung austauschen und einbauen dürfe. Die Bauarbeiten würden\nhauptsächlich das Innere betreffen und somit von aussen kaum wahrnehmbar sein. Ein Verstoss gegen öffentliche Interesse liege somit\nnicht vor. Ein Rückbau wäre völlig unverhältnismässig.\n\nb) Die Rekurrentin 2 stellt mit Rekursbegründung vom 11. November 2016 folgende Anträge:\n\n1. Die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. September\n2016 sowie vom 17. August 2016 seien aufzuheben,\nsoweit dem Rekursgegner die (nachträgliche) Baubewilligung für den Allwetterplatz und den Einbau von\nmehr als fünf Pferdeboxen erteilt worden ist, und es\nsei die nachgesuchte Baubewilligung insoweit zu verweigern.\n\n"}