11.3 Da die Rekursgegnerin mit ihren Anträgen unterliegen, hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. a) Die Rekurse (Verfahren Nrn. 16-5641, 16-5642, 16-5643, 16- 5673) der A.___ werden gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. b) Die Abbruchbewilligung (2016/136), die Baubewilligung (2016/137) und der Einsprachebeschluss (2016/135), alle vom 5. September 2016, werden aufgehoben. 2. a) Die B.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 4'000.–.