10. 10.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr für die vier Rekursverfahren beträgt Fr. 4'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Rekursgegnerin die amtlichen Kosten zu bezahlen (Art. 96bis VRP). 10.2 Die von der Rekurrentin am 18. Oktober 2016 geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 2'500.– sind zurückzuerstatten. 11. Die Rekurrentin und die Rekursgegnerin stellen je ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.