Die kantonale Ausnahmebewilligung des Tiefbauamtes für die Unterschreitung des Strassenabstands wird mit der Aufhebung der Baubewilligung hinfällig, weshalb der entsprechende Rekurs gegenstandslos wird. Somit erweisen sich die Rekurse hinsichtlich der Abbruch- und Baubewilligung, des Einspracheentscheids und der Ausnahmebewilligung als begründet, weshalb sie gutzuheissen sind, soweit sie durch die Gutheissung der Rekurse nicht gegenstandslos geworden sind.