9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abbruch- und Baubewilligung sowie der Einspracheentscheid aufzuheben sind, weil die Gesuche nicht mit der nötigen Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch koordiniert worden sind und das Baugesuch Bestimmungen des geltenden Überbauungsplans D.___ verletzt. Die kantonale Ausnahmebewilligung des Tiefbauamtes für die Unterschreitung des Strassenabstands wird mit der Aufhebung der Baubewilligung hinfällig, weshalb der entsprechende Rekurs gegenstandslos wird.