Da der Werbepylon am vorgesehenen Standort aus den vorgenannten Gründen nicht bewilligungsfähig ist, verbleibt für das vorliegende Gesuch bloss noch die Werbefläche an der östlichen Hauswand, weshalb beim vorliegenden Gesuch von vornherein von keinem Konzept für den gesamten Baubereich B4 gesprochen werden kann. Dazu kommt, dass ein Werbekonzept per Definition nicht einfach den Stand der aktuell vorhandenen oder unmittelbar nachgesuchten Werbemassnahmen an einer Liegenschaft wiedergibt, sondern zusätzlich zur aktuell vorgesehenen Reklamemassnahme auch ein Gesamtkonzept für die gesamte Liegenschaft bzw. vorliegend für den ganzen