8.2 Da der Werbepylon am vorgesehenen Standort aus den vorgenannten Gründen nicht bewilligungsfähig ist, verbleibt für das vorliegende Gesuch bloss noch die Werbefläche an der östlichen Hauswand, weshalb beim vorliegenden Gesuch von vornherein von keinem Konzept für den gesamten Baubereich B4 gesprochen werden kann.