8.1 Art. 10 Abs. 3 besV verlangt insbesondere für den Baubereich B4, dass Aussenreklamen nach einem einheitlichen Konzept angebracht werden. Die Rekursgegnerin bringt vor, die beiden konkreten Werbungen an der östlichen Hauswand mit der Aufschrift "C.___" bzw. der Werbepylon mit der Aufschrift "F.___" und "C.___" seien selbst das Werbekonzept für das entsprechende Gebiet. Wenn eine Werbung geändert werden müsse, werde ein neues Reklamegesuch eingereicht, worauf der Stadtrat zu prüfen habe, ob dieses einem einheitlichen Konzept entspreche.