Es ist vielmehr nötig, dass dieser innerhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs errichtet wird. Da dieses aber praktisch vollständig überbaut werden soll und es an der Bauherrin ist, ihr Bauvorhaben entsprechend anzupassen, wäre das Bauprojekt wenigstens mit einem Korrekturgesuch anzupassen, wozu der Rekursgegnerin im Rekursverfahren Gelegenheit gegeben wurde, was diese aber ausdrücklich abgelehnt hat. Folglich muss der ausserhalb des Baubereichs geplante Containerunterstand dazu führen, dass die Baubewilligung insgesamt aufgehoben werden muss. 8. Die Rekurrentin rügt schliesslich das fehlende Werbekonzept.