Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 106/2020), Seite 16/20 ner Auflage zur Baubewilligung können Hindernisse von untergeordneter Bedeutung beseitigt werden. Die Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen dagegen ist in einem einzigen und einheitlichen Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Nur die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, können in ein späteres Verfahren verwiesen werden (HEER, a.a.O, N 869; VerwGE B 2013/28 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3).