Was sich ausserhalb der Markierungslinie befindet, darf sonst für keine andere Nutzung überbaut oder belegt werden. Davon abgesehen, dass die Vorinstanz für den Containerunterstand keine Ausnahmebewilligung geprüft und erteilt hat, wäre beim vorliegenden Neubau auch nicht einsichtig, warum für die Container nicht innerhalb der Markierungslinien Platz geschaffen werden könnte. 7.3 Die Rekursgegnerin verlangt, dass der Unterstand, falls dessen Bewilligung nicht bestätigt werden könne, mit einer Auflage weggeboten werde. 7.3.1 Die Baubewilligung kann nach Art. 87 Abs. 2 BauG mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Mit ei-