7.2 Der eingewandete Bereich für die Abfallcontainer befindet sich ausserhalb des sonderbaurechtlichen Baubereichs im Fussgängerund Verkehrsbereichs. Der Fussgängerbereich ist nach Art. 12 besV von jeglichem Motorfahrzeugverkehr freizuhalten. Diese Beschränkung bedeutet nun aber nicht, dass dieser Bereich bloss nicht befahren, jedoch überbaut werden dürfte, wie die Rekursgegnerin geltend macht. Bauliche Massnahmen sind hier nur möglich, soweit sie den Fussgängern dienen. Im Verkehrsbereich gilt das Gleiche zu Gunsten des Verkehrs. Was sich ausserhalb der Markierungslinie befindet, darf sonst für keine andere Nutzung überbaut oder belegt werden.