VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020 Erw. 3.2). Demzufolge ist denkbar, dass neue Vorbringen selbst nach dem Rekursaugenschein bzw. nach der Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll noch vorgebracht werden können. Der erstmals am Rekursaugenschein gerügte Standort des Containerunterstands ist somit ohne Weiteres zu überprüfen.