Dazu kommt, dass Art. 61 Abs. 3 VRP nicht zum Tragen kommt und die bereits im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren noch mit einer gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren geänderten rechtlichen Begründung versehen werden können, wenn die Vorinstanz wie das Baudepartement keine richterliche Behörde ist (M. LOOSER/M. LOOSER- HERZOG in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP), Zürich/St.Gallen 2020, Art. 61 N 22; VerwGE B 2019/140 vom 22. April 2020 Erw.