2.2.3 f.). Insofern ist der von der Rekursgegnerin zitierte Entscheid des Baudepartementes überholt, wonach neue Bauhinderungsgründe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder einer allfälligen Frist zur Rekursergänzung nur noch geltend gemacht werden können, wenn bereits erhebliche Abklärungen getroffen worden sind und die bisherige Arbeit für die Beurteilung des geänderten Klagegrunds verwendbar ist, nicht aber, wenn die Beurteilung des neuen Bauhinderungsgrunds zu einer erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Rekursverfahrens führt (BDE 41/2017 vom 24. November 2017 Erw. 2.2). Dazu kommt, dass Art.